Werbungskosten

Werbungskosten

Werbungskosten dienen dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen und werden bei den Überschusseinkünften auch als Aufwendungen oder Ausgaben bezeichnet.

Bei der Berechnung der eigenen Einkünfte aus Immobilien können die Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen werden. Wenn Sie eine Immobilie erwerben, gilt die Miete als Einnahmequelle, die auch als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezeichnet werden.

Diesen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Immobilien stehen Ausgaben für Zinsen, Nebenkosten sowie eine Tilgung der Baufinanzierung gegenüber. Da eine Immobilie viele Möglichkeiten zur Abschreibung bietet, ergibt sich daraus eventuell eine Unterdeckung vor Steuern für Sie, so dass Sie diesen Differenzbetrag für sich geltend machen können. Denn auch die Abschreibung der Immobilie, mit der daraus resultierenden Möglichkeit, dies steuerlich geltend zu machen, kann auf der Einnahmeseite zu einer Steuerrückerstattung führen.

Wenn Sie nun eine Immobilie gewählt haben, die über sehr hohe Abschreibungsmöglichkeiten verfügt, kann es so sogar zu einer Rückerstattung von Steuern kommen. Dies hat den großen Vorteil, dass sowohl Mieter*innen als auch das Finanzamt bei der Abzahlung der gekauften Denkmalgeschützten Immobilie helfen. Die mögliche Wertsteigerung dagegen bleibt beim Eigentümer*in.

Gerade im Moment lohnt sich diese Anlageform in Immobilien besonders. Denn jetzt sind die Zinsen historisch niedrig und es lohnt sich, eine Anlageform mit einem überdurchschnittlichen Renditepotential zu erwerben.

In Deutschland sind Werbungskosten alle Aufwendungen, die zum Erwerb, der Erhaltung der Einnahmen und der Sicherung dieser nach dem Einkommenssteuergesetz dienen. Zu den Werbungskosten gehören nicht nur die Aufwendungen für Immobilien sondern auch Kosten für Arbeitsmittel, ein Arbeitszimmer oder einer beruflichen Haftpflichtversicherung, um einige Beispiele zu nennen.

Bei der Festsetzung von Werbungskosten kommt es oft zu Abgrenzungsproblemen. Denn nur vollständig beruflich bedingte Kosten sind Abzugsfähig. Ist also z. B. eine denkmalgeschützte Immobilie privat bewohnt, kann der/die Eigentümer*in zwar die Abschreibung nutzen, aber keine Werbungskosten geltend machen. Auch wenn die Immobilie teilweise beruflich und teilweise privat genutzt wird, ist diese aufzuteilen. Für den beruflich genutzten Teil können dann Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Teil, der der privaten Nutzung dient ist dann von den Werbungskosten ausgenommen. Wenn eine Denkmalgeschützte Immobilie zum Beispiel ein Arbeitszimmer hat, muss der Eigentümer angeben, zu wie vielen Zeitanteilen dieses beruflich genutzt wird. Dafür kann dieser dann Werbungskosten geltend machen. Als Kapitalgeber*in bietet eine Denkmalgeschützte Immobilie für Sie viele steuerliche Vorteile. Aber auch eine privatgenutzte Immobilie kann durch die niedrigen Zinsen für Baufinanzierungen zu nicht unerheblichen Steuervorteilen beitragen.

Lassen Sie sich noch heute heute beraten, ob eine Denkmalgeschützte Immobilie steuerliche Vorteile für Sie bereit hält.

Hinweis: Die hier gemachten Angebane dienen lediglich zur beispielhaften Darstellung und stellen eine Steuerberatung dar.

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