Grundbuchinformationen

Grundbuchinformationen

Nachfolgend finden Sie einige detailierte Informationen zum Grundbuch:

Alle Grundstücke, die als ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche beschrieben werden, müssen im Grundbuch registriert werden. Auch Grundstücke, die grundstücksgleiche Rechte haben, wie zum Beispiel bei einem Grundstück, das dem Erbbaurecht unterliegt, werden im Grundbuchamt registriert. Das Grundbuchamt führt ein Grundbuch über alle Grundstücke des Bezirks. Es gehört zu dem Amtsgericht, in dem das Grundstück gelegen ist. Auch die Grundstücke der Denkmalgeschützten Immobilien unterliegen dem Grundbuchzwang und müssen beim Kauf dort eingetragen werden. Welches Grundbuchamt für Sie zuständig ist, erfahren Sie bei der zuständigen städtischen Behörde. Wenn Sie ein berechtigtes Interesse haben (zum Beispiel Eigentümer*innen einer Denkmalgeschützten Immobilie sind), können Sie Einsicht in das betreffende Grundbuch beim jeweiligen Amtsgericht nehmen. Sind Sie Käufer*in einer Denkmalgeschützten Immobilie, können Sie so erfahren, ob und wie hoch Ihr zukünftiges Grundstück belastet ist und wer als Eigentümer*in im Grundbuch eingetragen ist. Notare*innen können ohne weiteres in ein Grundbuch Einsicht nehmen, sie müssen keinen Nachweis darüber erbringen, dass sie ein berechtigtes Interesse haben. Der Notar reicht für Käufer*innen einer Denkmalgeschützten Immobilie die Urkunde und Verfügungen beim Grundbuchamt ein. Dort werden die beglaubigten Dokumente für jedes selbständige Grundstück in einem gesonderten Grundbuchblatt zusammengefasst und mit einer laufenden Nummer versehen. Alle Grundbuchblätter eines Bezirks werden dabei in einem Band zusammengefasst. Die Eintragung Ihrer Denkmalgeschützten Immobilie ins Grundbuch zieht unterschiedliche Kosten nach sich. So werden für Eintragungen, Abtretungen sowie auch Löschungen Gebühren nach der Gebührenordnung des jeweiligen Grundbuchamtes fällig.

Auf den jeweiligen Grundbuchblättern, die nach einheitlichem Muster geführt werden, findet sich folgende Gliederung:

  1. Aufschrift: Hier ist neben der Stadt auch die Nummer des Bands und Blatts im Grundbuch vermerkt.
  2. Bestandsverzeichnis: Im Bestandsverzeichnis listet das Grundbuchamt die Grundstücke mit den vom Katasteramt vorgegebenen Angaben auf. Im Verzeichnis des Katasteramts sind die jeweiligenGrundstücke auch der Denkmalgeschützten Immobilien unter Nummern aufgeführt. Aufgeteilt sind die Karten des Katasteramtes in sogenannte Gemarkungen.
  3. Abteilung 1: In der Abteilung 1 werden die Eigentumsverhältnisse wie zum Beispiel der/die Eigentümer*in sowie die Grundlage seiner Eintragung aufgeführt.
  4. Abteilung 2: In der Abteilung 2 werden die Beschränkungen und Lasten des Grundstücks vermerkt. Auch Lasten, wie Reallasten, Nießbrauch oder Vorkaufsrechte sowie das Erbrecht werden hier eingetragen.
  5. Abteilung 3: Hier werden die Grundpfandrechte eingetragen. Dazu gehören auch Grundschulden, die zum Beispiel bei einer Baufinanzierung Ihrer Immobilie entstehen.
  6. Grundschuld: Auch die Grundschuld, die auch als Belastung eines Grundstücks bezeichnet wird, ist im Grundbuch vermerkt. Sie besagt, dass eine bestimmte Geldsumme an den Begünstigten aus einem Grundstück zu zahlen ist.

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