Abschreibungsarten

Abschreibungsarten für Eigentümer*innen

Der Kauf einer Denkmalgeschützten Immobilie hat für den/die Eigentümer*in, Investor*in oder Anleger*in nicht unerhebliche steuerliche Vorteile.

Nach §10 EStG erhält jeder Eigentümer*in, der seine/ihre Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt, in Sanierungsgebieten und städtischen Entwicklungsbereichen steuerliche Vorteile geltend machen.
So kann der Steuerpflichtige, wenn er die Denkmalgeschützte Immobilie selbst nutzt, bis zu neun Prozent wie zum Beispiel Sonderausgaben abziehen. Die Eigennutzung liegt auch dann vor, wenn die Wohnung unentgeltlich jemand anderem überlassen wird.
In Denkmalgeschützten Immobilien zum Beispiel kann der/die Eigentümer*in auch einen Erhaltungsaufwand am eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses sowie in neun darauf folgenden Kalenderjahren um bis zu neun Prozent als Sonderausgaben von der Steuer abziehen.
Auch das gilt nur, wenn der/die Steuerpflichtige das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht schon nach § 10eAbs.6 oder 10i abgezogen hat.
Diese steuerlichen Vorteile können von jedem/jeder Steuerpflichtigen nur für ein Gebäude in Anspruch genommen werden.
Ein Ehegatte*in bei dem die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 vorliegen, kann die Abzugsbeträge von insgesamt zwei Gebäuden abziehen.
Wenn ein Gebäude mehreren steuerpflichtigen Eigentümern gehört, kann der Anteil des/der Eigentümers*in an dieser Denkmalgeschützten Immobilie nach Absatz 3 gleichgestellt werden.

Nach der Frist von neun Jahren kann der/die Steuerpflichtige in weiteren vier aufeinander folgenden Jahren jeweils bis zu sieben Prozent der Herstellungskosten für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Denkmalgeschützten Immobilien mit bis zu sieben Prozent geltend machen. Dieser steuerliche Vorteil gilt für Maßnahmen zur Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes. Wichtig ist, dass die Denkmalgeschützte Immobilie bereits wegen künstlerischen, städtebaulichen oder geschichtlichen Hintergründe unter Denkmalschutz steht.
Diese Sanierungszuschüsse können für Denkmalgeschützte Immobilien nur in Anspruch genommen werden, wenn die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gedeckt sind.

Um ein Gebäude unter Denkmalschutz zu stellen, bedarf es vor Beginn des Bauvorhabens einer Genehmigung des jeweiligen Amtes, das landesrechtliche Vorschriften zu prüfen hat. Der/die Eigentümer*in der Denkmalgeschützten Immobilie muss gewährleisten, dass er/sie durch seine/ihre Sanierungsmaßnahmen eine sinnvolle Nutzung der Denkmalgeschützten Immobilie möglich ist.
Um die erhöhten Absetzungen in Anspruch zu nehmen, benötigt der/die Eigentümer*in der Denkmalgeschützten Immobilie eine Bescheinigung, die ihm vom jeweiligen Amt nach Landesrecht ausgestellt wird.

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