Vertragliche Sicherheiten

Welche vertraglichen Sicherheiten erhält der/die Kunde*in?

Im notariellen Kaufvertrag sollte unbedingt vermerkt sein, dass die Denkmalgeschützte Immobilie auch fertiggestellt wird.

Diese Sicherheit sollte unbedingt mit einem Datum versehen sein, so dass der/die Kunde*in weiß, wann die Sanierungsarbeiten abgeschlossen sind und er die Räumlichkeiten vermieten kann. Natürlich kann man auch festlegen, dass nach diesem Zeitpunkt noch Restarbeiten zum Beispiel im Treppenhaus erledigt werden dürfen. Dadurch ist die Vermietung der Denkmalgeschützten Immobilie dennoch möglich.
Wenn der Bauträger das Datum nicht einhalten kann, erhält der/die Kunde*in die Kaltmiete durch den Bauträger ersetzt. Auf diese Weise entsteht dem/der Kunden*in kein Nachteil und die zuvor erstellte Finanzplanung kann auch dann noch umgesetzt werden.

Seriöse Bauträger geben ihrem Kunden*in auch eine Festpreisgarantie. So kann es nicht durch eine Falschkalkulation zu einer für den Kunden*in teuren Nachfinanzierung kommen, so dass dieser am Ende einen wesentlich höheren Preis zahlen muss als der, der vereinbart war. Wenn die Renovierungsarbeiten aufwendiger sind als gedacht, geht dies so zu Lasten des Bauträgers.

Oftmals sind schon kurze Zeit nach der Modernisierung alle Wohnungen vermietet, da diese für Mieter*innen sehr attraktiv sind. Es muss aber immer berücksichtigt werden, dass eine Wohnung gerade bei einem Mieterwechsel auch einmal leer stehen kann.
Da Mietgarantien oftmals zu teuer sind und die Anleger*innen am Ende die Miete praktisch selber zahlen müssen, empfiehlt sich für den/die Käufer*in, eine eigene Rücklage zu bilden.

Auch die Haftung des Bauträgers sollte im notariellen Vertrag verankert sein. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haftet jeder Bauträger fünf Jahre für die von ihm durchgeführten Sanierungsarbeiten.

Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt nach der Makler- und Bauträgerverordnung (kurz MaBV), also nach Baufortschritt. Die erste Anzahlung (erste Baurate) i.H.v. 30% wird etwa vier Wochen nach Notartermin fällig. Nach der ersten Zahlung erhält der Bauträger immer erst nach der Fertigstellung eines Vertragsteils (zum Beispiel Innenputz oder Rohinstallation der Heizungs- und Sanitäranlagen) einen weiteren Teil des Kaufpreises ausgezahlt.

So kann sich der/die Kunde*in sicher sein, dass sein Bauvorhaben auch nach seinen Wünschen umgesetzt wird.

Im Abnahmeprotokoll werden bei der Wohnungsabnahme sämtliche vorhandene Mängel aufgeführt. Erst nach der Beseitigung wird dem Bauträger die letzte Rate des Kaufpreises überwiesen.

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