Denkmalschutz Kriterien

Wann fällt eine Immobilie unter den Denkmalschutz?

Nur das Amt für Denkmalschutz kann aus einer Immobilie eine Denkmalschutz Immobilie machen.

Dafür müssen die Immobilien verschiedene Voraussetzungen erfüllen, damit diese zu einem Baudenkmal ernannt werden. Ein Merkmal dafür, ob eine Immobilie zu einer Denkmalschutz Immobilie ernannt wird, ist die Frage, ob diese, gerade in den neuen Bundesländern, in einem von den Behörden anerkannten Sanierungsgebiet liegt.
Denn gerade in Ostdeutschland existieren sehr viele mögliche Denkmalschutz Immobilien, da diese Objekte um die Jahrhundertwende erbaut wurden. Gerade diese Eigenschaft macht diese Immobilien erhaltungswürdig. Aber das Alter der Immobilie alleine macht eine Immobilie noch nicht zu einer Denkmalgeschützten Immobilie. Auch die Lage des Bauobjekts ist ein mögliches Kriterium, damit eine Immobilie den Status Denkmalgeschützte Immobilie annehmen kann.
Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann es sein, dass das Finanzamt die Geltendmachung der Sanierungskosten ablehnt. Wichtig ist daher, dass vorab vom Bauträger genau geprüft wird, ob eine Immobilie zu den Denkmalschutz Immobilien gehört.

Ist eine Immobilie einmal als Denkmalschutz Immobilie anerkannt, sind die Kosten, die zur Wiederherstellung des Objekts benötigt werden, innerhalb von zwölf Jahren zu 100% steuerlich absetzbar. Gerade für Kapitalanleger*innen ist somit die Sanierung eines Gebäudes hoch interessant. Denn je höher die Sanierungskosten ausfallen, desto mehr Geld kann der/die Anleger*in beim Finanzamt geltend machen.
Gerade in den neuen Bundesländern, in Städten wie Leipzig, Halle oder Dresden, belaufen sich die Sanierungskosten der Denkmalschutz Immobilie bis zu 80% des Kaufpreises. Dagegen werden in den alten Bundesländern gerade einmal 30 bis 70% des Kaufpreises für die Sanierung fällig, so dass eine Investition in den neuen Bundesländern höhere Sanierungskosten verspricht.
Auch hier ist es wichtig, sich vorher abzusichern. Alle Investitionen, die der beauftragte Bauträger durchführen will, bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch das Amt für Denkmalschutz.
Während der Sanierung des Objekts, die oftmals ein Jahr und mehr andauert, überwacht das Amt für Denkmalschutz die Bauarbeiten. So dürfen historisch wichtige Teile des Objekts wie z.B. Holzfenster nicht durch Aluminiumfenster ersetzt werden.
Nur durch die Überwachung ist gewährleistet, dass der ursprüngliche Zustand der Denkmalschutz Immobilie wieder hergestellt wird. Oftmals ist es auch so, dass nur einzelne Teile des Objekts, wie zum Beispiel der Hausflur und die Außenfassade unter Denkmalschutz stehen und die in der damaligen Zeit sehr aufwendigen Schreinerarbeiten wieder nachgebaut werden müssen.
Dagegen ist es möglich, dass andere Bereiche, die nicht vom Amt beaufsichtigt werden, nach Richtlinien für Neubauten saniert werden können. Dazu gehören auch der Einbau von Heizung-, Sanitär- und Elektroinstallation sowie der Anbau zusätzlicher Balkone.

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